Das Gericht

Funk­tion und Bedeu­tung des Verwal­tungs­gerichtshof

So­weit das Gesetz nichts ande­res bestimmt, unterliegen sämtliche Ent­schei­dungen oder Verfügungen der Regie­rung und der anstelle der Kollegial­regie­rung ein­ge­setzten besonderen Kom­missionen dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwal­tungs­gerichtshof (Art. 78 Abs. 2 und 3 und Art. 102 Abs. 5 LV, Art. 2 Abs. 3 und Art. 90 LVG).Im Bereich der interna­tionale Amtshilfe kann eine direkte Beschwerdemöglich­keit an den Verwal­tungs­gerichtshof vor­gesehen werden (Art. 102 Abs. 6 LV). Somit erkennt der Verwal­tungs­gerichtshof als ober­ste Instanz in Verwal­tungs­rechtsachen.