Verfahren

Verfahrenshilfe

Zweck der Verfahrenshilfe ist es, auch Personen ein gericht­liches Verfahren zu ermöglichen, die sich ein solches finanziell nicht lei­sten können. Anwalts- und Gerichts­ko­sten können vom Staat übernom­men werden.

Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Verfahrenspartei soweit zu bewilligen, als sie ausser­stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchti­gung des notwen­digen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechts­verfol­gung oder Rechts­verteidi­gung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als not­wendi­ger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechts­verfol­gung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdi­gung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (Art. 43 LVG i.V.m. Art. 63 ZPO).

Nach­folgend finden Sie das Formular für die Antrags­stel­lung auf Bewilli­gung der Verfahrenshilfe.